
Häufige Fragen zu Baumfällung und Baumpflege
Benötigt ein Baum eigentlich eine besondere Pflege? Ist es verboten, im Sommer einen Baum zu stutzen? Kann ich Bäume selbst fällen? Dies sind nur einige der Fragen, die sich Gartenbesitzer früher oder später stellen. Häufig gestellte Fragen, vor allem zur Baumfällung, beantworten hier die Baumexperten von Gredler + Söhne, die sich seit über 60 Jahren um die Bäume Süddeutschlands kümmern. Der Familienbetrieb aus Karlsdorf-Neuthard geht mit großem Gefährt und starken Teams ans Werk, sodass selbst große Aufträge schnell geschafft sind. Wenn es keinen Platz für den großen Hubsteiger gibt, wird eben geklettert – ein ganz besonderer Job in 30 Metern Höhe. Dazu gehört Leidenschaft sowie Fachwissen über Bäume und Artenschutz.
Müssen Bäume gepflegt werden?
Tatsächlich ist es sinnvoll, Bäume regelmäßig gut anzuschauen. Hierbei geht es darum zu beurteilen, ob ein Baum gesund wächst. Entdecke ich frühzeitig einen Pilz, einen abgestorbenen Ast, eine ungünstige Wuchsrichtung, kann der Baum häufig durch einen fachgerechten Pflegeschnitt gesund und in die richtige Richtung weiterwachsen. Hierfür ist es sinnvoll, die Bäume etwa alle drei bis fünf Jahre zu begutachten – Gredler + Söhne bieten dies kostenfrei an – um dann gegebenenfalls erkrankte Teile zu entfernen oder durch den passenden Schnitt die Wuchsrichtung zu verändern. Gerade wenn ein Baum zu groß für den eigenen Garten werden könnte, lohnt es sich – anstatt ihn zu fällen – rechtzeitig und dem Habitus entsprechend zu kürzen. Wenn ein Baum jedoch nicht mehr gerettet werden kann, steht meist eine Fällung an.
Darf ich in meinem eigenen Garten jederzeit Bäume fällen?
Ja, im eigenen Garten dürfen grundsätzlich das ganze Jahr selbst radikale Baumpflegemaßnahmen bis hin zur Fällung durchgeführt werden. Denn das Fällverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September aus dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 39, Abs. 5) gilt nicht für private Hausgärten und Kleingartenanlagen. Aber: Bäume dürfen nur gefällt werden, wenn keine Baumschutzsatzung oder naturschutzrelevanten Punkte dagegensprechen. Beim Naturschutz geht es hauptsächlich um Tiere, die in den Bäumen nisten. Ganz gleich ob Vögel, Fledermäuse oder Eichhörnchen – leben Tiere im Baum, darf dieser nicht gefällt werden. Ob eine Baumschutzsatzung existiert und gegen die Fällung spricht, muss in der Gemeinde oder bei einer Baumpflegefirma angefragt werden. Die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg beispielsweise, verbietet es erst einmal grundsätzlich, Bäume, deren Stammumfang größer als 100 cm ist, zu fällen – unabhängig von der Jahreszeit. Ausnahmen bestehen natürlich immer, wenn der Baum eine Gefahr darstellt.
Wann und wo ist eine Genehmigung für eine Baumfällung erforderlich?
In den Gemeinden mit Baumschutzsatzung ist häufig eine Genehmigung für eine Baumfällung erforderlich. Dieses Prozedere ist so individuell wie die Satzung selbst, sodass es sinnvoll ist, direkt vor Ort anzufragen oder dies über die Fachleute der Baumpflegefirma erledigen zu lassen.
Warum sollten Bäume von Fachleuten gefällt werden?
Grundsätzlich können findige Hobbygärtner ihre Bäume selbst schneiden und auch fällen. Es gibt jedoch auch drei wichtige Aspekte, die für eine Fachfirma sprechen: Sicherheit, Haftung und Expertise. So leicht wird die Leiter wackelig positioniert, rutscht die Kettensäge ab, werden die Kräfte von Ästen und Stamm unterschätzt – jährlich passieren 200.000 Unfälle im heimischen Garten. Fachleute hingegen haben Schutzausrüstung, Sicherheitsvorschriften und Erfahrung im Gepäck, um die Gefahren einer Fällaktion so minimal wie möglich zu halten. Und wenn doch etwas passiert? Der Baum in den eigenen Wintergarten kippt oder auf die Nachbargarage? Dann bezahlt das die Versicherung der Firma. Hinzu kommt, dass die Baumprofis wissen, wie es richtig geht: Sei es den Baum radikal zu kürzen, um ihn am Leben zu erhalten oder wenn es schlicht um die richtige Technik geht, damit der Baum beim Fällen keinen Schaden anrichtet. Wenn der Baum nun gefällt ist und ich vielleicht gerne direkt einen neuen Baum an diese Stelle pflanzen will, stellt sich die Frage:
Was passiert mit dem Wurzelstock?
Gredler+Söhne entfernen einen stehengebliebenen Baumstumpf und Wurzelstock nach einer Baumfällung mit einer speziellen Stubbenfräse. Das so entstandene Loch wird mit Frässpänen und/oder Erde aufgefüllt und ist direkt neu bepflanzbar.
Baumpflegefirmen in Ihrer Nähe
Sie möchten eine Baumpflegefirma beauftragen oder einen Besichtigungstermin vereinbaren, doch Gredler + Söhne liegt nicht in Ihrer Nähe? Kein Problem! Auf dem Baumpflegeportal finden Sie schnell und gezielt richtige Ansprechpartner vor Ort.
Kann ich den Baum selbst als Brennholz nutzen?
Selbstverständlich eignet sich vor allem das Holz von Laubbäumen hervorragend zum Heizen. Bei Nadelholz müssen die Besitzer ein wenig abwägen, da der hohe Harzanteil spritzen kann – also für offene Kamine nicht geeignet ist – und sich Schlacke im Ofen bilden kann. Ob es nun günstiger oder sogar teurer ist, das Brennholz zu behalten, hängt sehr von den Örtlichkeiten ab. Wurde der Baum schwer zugänglich im hinteren Garten gefällt, spart es vermutlich Zeit, das Holz lediglich auf die passende Länge zu sägen, aufzuschichten und vor Ort zu belassen. In diesem Fall wäre das kostentechnisch günstiger. Stand der Baum jedoch an der Straße, beispielsweise im Vorgarten, ist es für die Fachfirma aufwändiger das Holz zu sägen und aufzuschichten, anstatt es einfach abzutransportieren. Entgegen der weitläufigen Meinung kann ein Unternehmen das Holz selten am Stück verkaufen – der organisatorische Aufwand stünde in keinem Verhältnis. Dies bedeutet, dass die Fachfirma am Holz selbst nichts verdient, obwohl es selbstverständlich auch hier weiterverarbeitet wird.
Die Nachbarn verlangen die Baumfällung – was kann ich tun?
Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich in Ruhe das Anliegen der Nachbarn anzuhören und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Klappt nicht? Dann gibt es erst einmal Regelungen, was Grenzbepflanzungen angeht. Diese sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich, es lohnt sich also bei der Gemeinde nachzufragen. Hiergegen vorzugehen verjährt jedoch meist nach fünf Jahren. Sollte der Baum also älter sein und zu nah am Nachbargrundstück stehen, ist dies kein Grund für eine Baumfällung. Worauf der Nachbar jedoch bestehen kann, ist die Kürzung der herüberhängenden Äste. Hierzu gab es ein richtungsweisendes Urteil im Sommer 2021 (Bundesgerichtshof V ZR 234/19), welches besagt, dass der Nachbar selbst die auf sein Grundstück ragende Äste schneiden (lassen) darf, aufgrund seines Selbsthilferechts aus § 910 BGB. Voraussetzungen hierfür sind jedoch, dass der Baumbesitzer – möglichst schriftlich – aufgefordert wurde, den Baum in einem angemessenen Zeitraum selbst zu schneiden und die naturschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Je nach Gemeinde muss zudem die Baumschutzsatzung berücksichtigt werden.
Ein Gastbeitrag vonGredler + Söhne GmbH br>
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