
Was bedeutet die Handstraußregel?
Eine Handvoll Blumen beim Spazierengehen pflücken und diesen Handstrauß noch mit hübschen Zweiglein verzieren – wer hat das noch nicht gemacht? Das Bundeszentrum für Ernährung verweist auf selbst gepflückte Pflanzen aus freier Natur immer auf die sogenannte „Handstraußregel“. Sie soll besagen, dass jede*r Bürger*in wilde Pflanzen in kleinen Mengen für seinen ganz persönlichen Bedarf sammeln darf. Uns erreichte zu dieser Regel eine spezielle Leserfrage:
Immer wieder lese ich, dass Weidenkätzchen unter Naturschutz stehen. In diesem Kontext wird oft der § 39 aus dem Bundesnaturschutzgesetz zitiert, besonders Absatz 5 N. 2. Letzterer ist für die Baumpflege nicht unerheblich. Der letzte Satz und auch Absatz 3 werden dabei aber nie berücksichtigt. Viele Weiden stehen nicht auf der Roten Liste und dürfte man doch eigentlich für einen Handstrauß dann pflücken? In manchen Landesnaturschutzgesetzen gehen die Behörden speziell auf die Weidenkätzen ein. Ist es also ein „urbaner Mythos“, dass Weidenkätzchen unter Naturschutz stehen?
Unser Tipp vorab: Weidenkätzen sind wichtig für Insekten
Grundsätzlich sollten wir Menschen möglichst wenig (optimal wären keine) Weidenkätzchen aus der Natur entnehmen. Die Weidenkätzchen haben eine große Bedeutung für Bienen und viele andere Insekten. Sie sind nicht nur die ersten Boten des Frühlings, sondern auch eine der erste wichtigsten Nahrungsquellen für Bienen.
Das sagt die Handstraußregel wirklich
Tatsächlich findet sich häufig die Aussage, dass die Äste von Weidenkätzchen – zumindest im Zeitraum zwischen März und September – nicht entfernt werden dürfen, da das Abschneiden gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2. BNatschG verboten sei. Dies ist nach der einschlägigen Literatur allerdings nicht zutreffend. Der Begriff des Abschneidens wird zwar weit verstanden, er umfasst aber nur Handlungen, die einem Abschneiden der Pflanze knapp über dem Boden vergleichbar sind (Rodung, Beseitigung oder ein „auf den Stock setzen“).
Er umfasst aber nicht das Entfernen einzelner Äste, dementsprechend ist gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 2. HS BNatschG ein „schonender Form- und Pflegeschnitt“ auch im Zeitraum des Schneideverbots zulässig.
Pflegen statt pflücken
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Die Regel und die Kätzchen
Weidenkätzchen dürfen also nach der Handstraußregelung des § 39 Abs. 3 BNatschG abgeschnitten und mitgenommen werden, sofern mit dem Entfernen der Zweige keine wesentliche Beeinträchtigung des Pflanzenbestands verbunden ist (so auch: PM 030-20/20 LFG, Bund Naturschutz in Bayern e.V.).
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Pflanzen nicht überall pflücken
Zu beachten ist allerdings, dass die Handstraußregelung nur für wild lebende Pflanzen aus der Natur an Stellen die keinem Betretungsverbot unterliegen, gilt. Ausgenommen von der Regelung sind daher landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich angebaute Pflanzen. Ferner ist eine zulässige Entnahme auf geringe Mengen (Handstrauß oder den Pilz-Korb) zum ausschließlich persönlichen Bedarf beschränkt. Allgemein sind selbstverständlich immer die weiteren Vorschriften zu besonders und streng geschützten Pflanzen und Pflanzenteilen (§ 39 Abs. 7 BNatschG) zu beachten, die einer Entnahme entgegenstehen können.
Die Autoren: HFK Rechtsanwälte
